AGB & AVB
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
der LUMON Deutschland GmbH
(Stand 02/2021)
1. Allgemeines
1.1.
Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der LUMON Deutschland GmbH (nachfolgend LUMON) gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, wirksame, Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn diese von LUMON schriftlich anerkannt sind. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn LUMON in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.3.
LUMON ist berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Vertragspartner erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und für den Fall der Notwendigkeit auch einem Kreditversicherer, die für Kreditsicherung erforderlichen Daten, zu übermitteln.
1.4.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB/AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von LUMON maßgebend.
1.5.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB/AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
2.1.
Vertragsangebote der LUMON sind freibleibend. Sie sind als bloße Aufforderung zur Erteilung eines Angebotes an die LUMON zu verstehen. Dies gilt auch, wenn LUMON dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat, an denen LUMON sich die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftrags-bestätigung von LUMON maßgebend.
2.3.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, sobald LUMON den Auftrag des Käufers schriftlich bestätigt hat. Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LUMON. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist LUMON berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.4.
Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers können nur berücksichtigt werden, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist, bzw. wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
2.5.
Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Käufer erkennbar kein Interesse an diesen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
2.6.
Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1.
Die Preise sind Nettopreise, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen MwSt. Diese gelten ab Werk einschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart und der Käufer Endverbraucher ist, sind Zahlungen per Vorkasse zu leisten. Für Kaufleute im Sinne des HGB, erster Abschnitt, gelten weitergehende, individuell zu vereinbarende Bedingungen.
3.2.
Berücksichtigt LUMON Änderungswünsche des Käufers (§ 2 Abs. 4), so werden hierdurch entstehende Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
3.3.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist LUMON berechtigt, Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend zu machen, soweit der Käufer ein Verbraucher ist. Ist der Käufer Unternehmer, belaufen sich die Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden oder Verzugsschaden entstanden ist.
3.4.
Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder nach Vertragsschluss erkennbar gewordene Umstände, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit und der Leistungsfähigkeit des Käufers begründen, haben ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von LUMON gegenüber dem Käufer zur Folge. Darüber hinaus ist LUMON in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, wobei dem Käufer jeweils der Nachweis freisteht, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
3.6.
Die Zahlungspflicht des Käufers ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages auf dem von Lumon genannten Bankkonto. Die Annahme von Schecks ist ausgeschlossen.
4. Lieferung
4.1.
Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, welche LUMON nicht zu vertreten hat, so ist LUMON zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. LUMON verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und für den Fall, dass der Käufer die Gegenleistung teilweise oder vollständig erbracht hat, diese unverzüglich zurückzuerstatten. Dem Käufer steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
4.2.
Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und LUMON dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten sowie Pandemien und hiermit zusammenhängender Einschränkungen. Für diese Fälle ist LUMON ferner berechtigt, falls sie dadurch an einer rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen gehindert ist, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Frist zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
4.3.
Diese vorgenannten Umstände hat LUMON dem Käufer umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird LUMON von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird LUMON von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen LUMON grundsätzlich berechtigt ist, gelten als selbständiges Geschäft. Wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden. LUMON verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die Störung und die Umstände zu informieren und für den Fall, dass der Käufer die Gegenleistung für den gestörten Teil der Lieferung bereits teilweise oder vollständig erbracht hat, diese unverzüglich zurückzuerstatten.
4.4.
Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für LUMON verbindlich. Maßgebend ist die schriftliche Auftragsbestätigung von LUMON. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, LUMON hat die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.5.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige vollständige Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessenen Umfang. Dies gilt nicht, wenn LUMON die Verzögerung zu vertreten hat.
4.6.
Abrufe einzelner Teillieferungen sind vom Käufer so rechtzeitig zu erklären, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4.7.
Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom Käufer hinausgeschoben, so hat LUMON das Recht, die Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer Teillieferungen abruft, sofern diese Teillieferungen nicht zuvor vertraglich vereinbart wurden.
4.8.
Bei der Lieferung der Ware behält sich LUMON fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen in angemessenem Umfang vor. Hinsichtlich des Gewichts und der Stückzahl ist insoweit eine Abweichung von 10% gestattet.
4.9.
Weitere eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Käufer zu tragen.
4.10.
Der Eintritt eines Lieferverzugs von LUMON bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät LUMON in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. LUMON bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.11.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist LUMON berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,– EUR pro Kalendertag berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von LUMON bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass LUMON überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.12.
Bei der Annahme ist der Käufer verpflichtet einen Abgleich der Frachtpapiere mit der Anzahl und der Beschriftung der Packstücke durchzuführen und die Sendung auf sichtbare Beschädigungen zu prüfen. Abweichungen müssen dokumentiert und Lumon unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Bei Unstimmigkeiten darf die Lieferung nur unter Vorbehalt angenommen werden.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald LUMON die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat. Der Käufer ist verpflichtet, den Erhalt der Ware auf dem von LUMON bereitzustellenden Formular zu bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel bei Ablieferung unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht oder verspätet, ist der Käufer von der Geltendmachung dieser offensichtlichen Mängel ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
LUMON behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
6.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LUMON berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag, gleich ob er unbearbeitet oder verarbeitet ist, zurückzunehmen, einschließlich der Berechtigung, die Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen.
6.3.
Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware vor vollständiger Bezahlung nicht befugt. Der Käufer hat LUMON unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die LUMON gehörenden Waren erfolgen.
6.4.
Wird die Ware vom Käufer oder Dritten bearbeitet oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von LUMON gelieferten Ware entspricht. Für den Fall des Einbaus tritt der Käufer bereits hier seine Ansprüche gegen Dritte aufgrund der Werterhöhung der Bausache ab; die Abtretung wird von LUMON angenommen. Zur Einziehung der Forderung gegen den Dritten bleibt der Käufer neben LUMON ermächtigt. LUMON verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen LUMON gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und LUMON den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann LUMON verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist LUMON in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.5.
Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit durch LUMON gefährdet, so hat der Käufer LUMON sofort zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräußerung gilt der Kaufpreis als im Voraus an LUMON abgetreten, unbeschadet weiterer Forderungen.
7. Gewährleistung
7.1.
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
7.2.
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von LUMON (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Webseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
7.3.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt LUMON jedoch keine Haftung.
7.4.
LUMON haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist LUMON hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von LUMON für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.5.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann LUMON zunächst wählen ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von LUMON, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6.
LUMON ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.7.
Der Käufer hat LUMON die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer LUMON die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LUMON ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
7.8.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet LUMON nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann LUMON vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
7.9.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer festzusetzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8. Beratung und Haftung
8.1.
Die von LUMON geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebene Informationen und Hinweise auf technische Normen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar.
8.2.
Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltungen, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behält sich LUMON im Rahmen des Zumutbaren, auch ohne vorherige Ankündigung, jederzeit vor.
8.3.
Beratung leistet LUMON nach bestem Wissen auf Grund deren Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung, Anwendung bzw. Einsatz der Waren, wie z. B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit Zusammenbau, Konstruktion, Anordnung, Verarbeitung, Veredelung, Montage, Statik, Ausschreibung, und Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand der Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn, es wird ein gesonderter Zusatzauftrag vorab erteilt.
8.4.
LUMON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen sind.
8.5.
LUMON haftet für Schäden irgendwelcher Art, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet LUMON nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Sofern LUMON wegen einfach fahrlässigen Verhaltens haftet, ist die Haftung grundsätzlich auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen LUMON nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit LUMON eine Garantie übernommen hat; sowie für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten ferner nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der LUMON oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der LUMON beruhen.
Im Übrigen gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter von LUMON, deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich LUMON zur Vertragserfüllung bedient, auch bei direkter Inanspruchnahme, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
9. Verjährung
9.1.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
9.3.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1.
Für diese AGB/AVB und die Vertragsbeziehung zwischen LUMON und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von LUMON in Stuttgart. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. LUMON ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.